AGB AS-Autovermietung



I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchtauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) versichert.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeugs nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten..

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,- € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet. Reifen- und Felgenschäden sind grundsätzlich vom Mieter zu tragen.


II. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 300 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Versicherung
Als Mieter eines AS Autovermietung's Fahrzeuges genießen Sie einen umfangreichen Haftpflichtversicherungsschutz. Dieser Haftpflichtversicherungsschutz ist im Mietpreis mit enthalten. Der Mieter haftet pro Schaden je nach Preisgruppe in der angegebenen Höhe der Haftungssumme zzgl. der Nebenkosten bzw. in der Höhe der Reparaturkosten, sofern diese niedriger sind. Die Haftung kann durch Vereinbarung und Zahlung der angegebenen Tagesgebühr auf 520,- €; 1.030,- € bzw. 1.540,- € reduzieren. (siehe Preisliste in der Vermietstation) Kunden bis 23 Jahren, müssen eine Haftungsbegrenzung mit 1.030,- € abschließen. Der Mieter und gegebenenfalls der Fahrer haften der allgemeinen Vermietungsbedingungen bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich bis zur Höhe des von einem vereidigten Sachverständigen festzustellenden Wiederbeschaffungswertes vor Schadenseintritt, bzw. bis zur Höhe der Reparaturkosten, auch wenn eine Haftungsreduzierung vereinbart wurde. Bei Schäden durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten, sowie unsachgemäßer Be- und Entladung und für alle durch das Ladegut entstandenen Schäden haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Die im oder auf dem Fahrzeug befindliche Ladung ist nicht versichert. Schäden an Fahrzeugaufbauten (Koffer, Plane, Spiegel und Dachspoiler) sowie jegliche Reifen- und Felgenschäden sind grundsätzlich nicht versichert.

3. Zahlungspflicht
Vor der Herausgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, den vollen Mietpreis und eine gruppenabhängige Kaution beim Vermieter zu bezahlen. Bei Zustellung des Mietfahrzeuges außerhalb der Stadt, kann eine Zusatzgebühr erhoben werden (siehe Preisliste in der Vermietstation). Bei Ab- bzw. Annahme von Mietfahrzeugen an Flughäfen, wird eine Zusatzgebühr erhoben (siehe Preisliste in der Mietstation).

4. Fahrzeugführer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und der im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

5. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

6. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Das Fahrzeug darf nicht über das im Kfz-Zulassungsschein eingetragene Maß hinaus belastet werden. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und die Mitnahme von Tieren sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Liegt diese vor, so hat sich der Mieter bei Auslandsfahrten zuverlässig über die Devisen- und Zollvorschriften der Bundesrepublik sowie der entsprechenden Länder, die er besucht, zu informieren und die Vorschriften genau einzuhalten. Für alle Schäden und Kosten, die dem Vermieter durch Nichtbeachtung von Zollvorschriften, Sicherstellung des Fahrzeugs bei Zollvergehen oder bei Beschlagnahme wegen Verwendung des Fahrzeugs zur Fluchthilfe entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfange, ohne sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß II/2 berufen zu können (auch bei Übernahme der Zusatzgebühr).

7. Anzeigepflicht
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn nach einem Schadensfall keine Polizei hinzugezogen wird, die den genauen Schadenshergang und die Beteiligten feststellt. Der Mieter darf nicht durch Anerkenntnisse, Versprechungen oder Zahlungen der Regulierung etwaiger Haftpflichtansprüche vorgreifen.

8. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe vollgetankt und von außen und innen gereinigt. Bei nicht gereinigtem Fahrzeug, zahlt der Mieter 13,- € für die Reinigung. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, Wagenpapiere und -schlüssel bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort grundsätzlich jedoch bei der Station, bei der es angemietet wurde, zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt bei einem Tagestarif um mehr als 60 min überschritten, wird ein weiterer Tagessatz berechnet. Wird der Rückgabezeitpunkt bei einem Stundentarif um mehr als 15 min überschritten, wird eine weitere Stunde berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Für Schäden, die nach Überschreitung des Rückgabetermins eintreten, entfällt jede Haftungsbeschränkung, auch bei Übernahme der Zusatzgebühr.

III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist. Bei Ausfall des Mietfahrzeuges zahlt der Vermieter die anfallenden Reparatur- bzw. Abschleppkosten, falls der Vermieter hierfür den Auftrag erteilt hat. Weitere Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, insbesondere Forderungen wegen Ausgleichs höherer Kosten, die unter Umständen durch Ersatzanmietung entstehen, oder Ansprüche auf Verdienstausfall, Hotelkosten usw. Des weiteren sind sämtliche Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen Beschädigung oder Verlust von Ladegut ausgeschlossen auch wenn die Schäden aufgrund eines Defekts des Mietfahrzeuges (z.B. Beschädigung der Fahrzeugplane) entstanden sind.

IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie

a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten

Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Kaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß II/7 dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz II Punkt 2 aufgeführte maximale Selbstbeteiligung durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf eine zu vereinbarende Haftungssumme beschränken. In diesem fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten bis zur im Mietvertrag vereinbarten Haftungshöhe. Wird ein Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt, wie Unfallflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, haftet der Mieter in vollem Umfang, auch wenn eine Haftungsbeschränkung laut II/2 abgeschlossen wurde. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß II/6 verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weiterhin haftet der Mieter für die Einhaltung des Güterkraftverkehrgesetz (GüKG) vom 01.07.1998 und dem Transportrechtsreformgesetz (TRG) vom 01.07.1998.

V. Fahrzeugreservierung
Es ist jederzeit möglich, ein Fahrzeug zu reservieren. Eine Reservierung ist nur mit einem unterschriebenen Vertrag möglich bzw. eine Auftragsbestätigung per Fax. Sollten wir aus irgendwelchen Gründen den mindestens 7 Tage im voraus reservierten Wagen aus unserem Programm nicht vorrätig haben, so erhalten Sie ein gleichwertiges Fahrzeug - zum gleichen Preis. Wir halten Ihnen den Wagen bis genau 1 Stunde nach dem vereinbarten Mietbeginn frei. Erst dann erlischt für uns die Reservierung. Der Vermieter hat das Recht, bei Vorbestellungen eine Anzahlung bis zu 50 % des voraussichtlichen Mietpreises zu verlangen. Wird der reservierte Wagen nicht abgeholt und auch nicht mindestens 48 Stunden vor Mietbeginn wieder abbestellt, kann die Vermietstation bis zu 75 % des Mietpreises in Rechnung stellen.

VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.

VII. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

Stand von Oktober 2002
ankescholz@as-av.de